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Strafrecht - Berufs- oder Amtsgeheimnisverletzung - KGE (Einzel- richter der Strafkammer) vom 24. Oktober 2014, X. c. Staatsan- waltschaft des Kantons Wallis - TCV P3 14 153 Berufs- oder Amtsgeheimnisverletzung: Nichtanhandnahme
- Eine im Auftrag der Staatsanwaltschaft handelnde, in unselbständiger Anstellung täti- ge Ärztin untersteht dem Amts- und nicht dem Berufsgeheimnis (E. 3.2).
- Begriff des Geheimnisses im Sinne von Art. 320 Abs. 1 StGB (E. 3.3).
- Aussagen gegenüber einer Rechtsmedizinerin, die der beschuldigten Person nicht als behandelnde Ärztin unter ärztlichem Schweigegebot, sondern als Gehilfin der Strafverfolgungsbehörde entgegentritt, können Eingang in das Strafverfahren finden. Die Entbindung vom Amtsgeheimnis beschränkt sich nicht auf jenen Sachverhalt, der im Auftrag der Rechtsmedizinerin liegt (E. 3.4). Violation du secret professionnel ou du secret de fonction : non- entrée en matière
- Un médecin non indépendant, mandaté par le ministère public, est soumis au secret de fonction et non au secret professionnel (consid. 3.2).
- Notion de secret au sens de l’art. 320 al. 1 CP (consid. 3.3).
- Les déclarations d’un médecin légiste qui examine le prévenu non pas en qualité de médecin traitant soumis au secret professionnel, mais comme auxiliaire des autorités de la poursuite pénale, peuvent être utilisées dans la procédure pénale. La levée du secret de fonction ne se limite pas à l’état de fait décrit dans le mandat donné au médecin légiste (consid. 3.4).
Sachverhalt und Verfahren (gekürzt)
A. Am Montag, den 4. Juni 2012, um ca. 01.30 Uhr fanden Beamte der Kantonspolizei in einem Appartement in Q. das Mädchen A. leblos vor. Sie lag auf dem Bett, wobei ihr Kopf mit einem Kissen bedeckt war. Ihr Vater, X., befand sich ebenfalls in der Wohnung. Aufgrund einer Medikamentenintoxikation wurde er per Ambulanz auf die Inten- sivstation des Spitals W. eingewiesen. B. Am 4. Juni 2012 führte Gerichtsmedizinerin Dr. med. C. im Auftrag der Staatsanwaltschaft an X. eine körperliche Untersuchung durch. Die Untersuchung fand um 06.15 Uhr statt. Ebenfalls am 4. Juni 2012 wurde X. um ca. 16.00 Uhr von Dr. med. D. psychiatrisch untersucht, um dessen Hafterstehungs- und Einvernah- mefähigkeit zu prüfen. Um 16.30 Uhr attestierte Dr. D. gegenüber der
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Staatsanwaltschaft per Telefon die Einvernahmefähigkeit, verneinte hingegen die Hafterstehungsfähigkeit. Der schriftliche Bericht von Dr. D. datiert vom 5. Juni 2012. Der von Dr. C. verfasste Bericht zur körperlichen Untersuchung von X. datiert vom 15. Juni 2012. Im Bericht wird über den Gesprächsinhalt u.a. Folgendes festgehalten: „(…) Vorgehend der körperlichen Untersuchung fand ein Gespräch in französischer Sprache mit Herr X. statt. Herr X. war somnolent, jedoch leicht weckbar und war dann bei gutem Bewusstseinszustand, allseits orientiert, kooperativ und macht bei der Untersuchung bereit- willig mit. Er wurde über meine Funktion und meinen Auftrag aufge- klärt und erlaubte es mir, ihn körperlich zu untersuchen, eine Fotodo- kumentation zu erstellen, Kontakt mit seinen behandelnden Ärzten aufzunehmen, Asservate für allfällige DNA-Analysen zu nehmen und all diese Informationen in einem schriftlichen Bericht an die zustän- dige Untersuchungsbehörde weiterzugeben. (…) Bereitwillig gibt er über das Tagesgeschehen Auskunft. (…) Am späteren Abend des Samstag 3. Juni 2012, gegen 22.30 Uhr, hätte er seine auf dem Rücken schlafende Tochter mit einem Kissen erstickt, da er nicht wollte, dass sie ohne ihren Vater aufwächst. Seine Tochter hätte kei- nerlei Gegenwehr geleistet. Daraufhin, zwischen 22.30 Uhr und 23.00 Uhr des gleichen Tags, hätte er dann eine überhöhte Dosis zweier ihm verschriebener Medikamente eingenommen. (…)“ C. Am 29. Juni 2012 beantragte X., das Gutachten zur körperlichen Untersuchung von Dr. C. vom 15. Juni 2012 aus den Akten zu entfernen. Subsidiär wurde die Entfernung von Ziff. II Abs. 3 und Ziff. VI Abs. 3 des Gutachtens verlangt. Mit Verfügung vom 20. Juli 2012 lehnte die Staatsanwältin den Antrag um Entfernung des Berichts zur körperlichen Untersuchung vom
15. Juni 2012 aus den Akten ab. Auf eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde ist das Kan- tonsgericht mit Verfügung vom 18. Februar 2013 nicht eingetreten. Das Bundesgericht hat eine dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil 1B_125/2013 vom 3. Juni 2013 abgewiesen, soweit es darauf einge- treten ist.
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D. Im Rahmen des Beweisergänzungsverfahrens beantragte X. die Einvernahme von Dr. C. als Zeugin sowie die vorgängige Einholung der Krankenakten, welche in Bezug auf die körperliche Untersuchung bestehen. Mit Scheiben vom 30. Juni 2014 teilte die Staatsanwältin Rechts- anwalt Y. [Rechtsvertreter von X.] im Hinblick auf einen beantragten Beizug der Akten von Dr. C. und die beantragte Einvernahme von Dr. C. als Zeugin mit, in den Akten liege eine durch seinen Mandanten am
4. Juni 2012 unterschriebene Entbindung vom Berufsgehemins von Dr. C. Da die Gültigkeit dieser Unterschrift seitens der Verteidigung bestritten werde, werde er gebeten, ohne damit ein Präjudiz zu begründen, für die Einholung der Akten und die Einvernahme der Zeugin eine Entbindung vom Berufsgeheimnis von Dr. C. durch seinen Mandanten unterzeichnen zu lassen. Daraufhin teilte Rechtsanwalt Y. der Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 7. Juli 2014 mit, X. habe Dr. C. nie von ihrem Berufs- und Amts- geheimnis entbunden und werde dies auch nicht im Hinblick auf die Einvernahme vom 11. Juli 2014 tun. Aufgrund der Anfrage der Staats- anwaltschaft vom 30. Juni 2014 müsse davon ausgegangen werden, dass sämtliche bisherigen Aussagen von Dr. C. unter Verletzung des Berufs- und Amtsgeheimnisses zustande gekommen seien, weshalb die Einleitung eines Strafverfahrens gegen Dr. C. gefordert werde. E. Mit Nichtanhandnahmeverfügung vom 21. Juli 2014 trat die Staats- anwaltschaft auf die Strafanzeige gegen Dr. C. nicht ein. X. erhob am 7. August 2014 beim Kantonsgericht Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung und beantragte, diese aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, ein Strafverfahren gegen Dr. C. wegen Verletzung des Amtsgeheimnisses (Art. 320 StGB) zu eröffnen.
Aus den Erwägungen
3.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, der von der Staatsanwalt- schaft an Dr. C. erteilte Auftrag sei klar umgrenzt gewesen (körper- liche Untersuchung) und habe keinerlei Abklärungen betreffend den Tatvorgang in Q. umfasst. Angeblich habe er bereits vor 06.15 Uhr ein
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Dokument unterzeichnet, gemäss welchem er Dr. C. autorisiert habe, ihn zu untersuchen, Fotografien zu nehmen, Blut-, Urin- und Haarpro- ben zu nehmen, eine DNA-Analyse durchzuführen, ein genetisches Profil zu erstellen und in seine medizinischen Akten Einsicht zu nehmen. Er sei zu diesem Zeitpunkt nicht anwaltlich verbeiständet gewesen und sei nicht auf die Bestimmungen von Art. 158 StPO hin- gewiesen worden. Er sei zu einem Zeitpunkt untersucht worden, zu welchem er offenkundig nicht einvernahme- und urteilsfähig gewesen sei. Er könne sich nicht daran erinnern, je von einer Ärztin untersucht und befragt worden zu sein. In diesem Zustand sei er von der Rechts- medizinerin bezüglich des Tatgeschehens ausgefragt oder zumindest befragt worden. 3.2.1 Gemäss Art. 320 Ziff. 1 StGB macht sich strafbar, wer ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Mitglied einer Behörde oder als Beamter anvertraut worden ist, oder das er in seiner amtlichen oder dienstlichen Stellung wahrgenommen hat. 3.2.2 Gemäss Art. 321 Ziff. 1 Abs. 1 StGB werden Geistliche, Rechts- anwälte, Verteidiger, Notare, Patentanwälte, nach Obligationenrecht zur Verschwiegenheit verpflichtete Revisoren, Ärzte, Zahnärzte, Apo- theker, Hebammen sowie ihre Hilfspersonen, die ein Geheimnis offen- baren, das ihnen infolge ihres Berufes anvertraut worden ist oder das sie in dessen Ausübung wahrgenommen haben, auf Antrag mit Frei- heitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. 3.2.3 Die Staatsanwaltschaft hat die Nichtanhandnahmeverfügung u.a. mit der Nichteinhaltung der Antragsfrist begründet. Währenddem es sich bei der Verletzung des Amtsgeheimnisses um ein Offizialdelikt handelt, ist die Verletzung des Berufsgeheimnisses ein Antragsdelikt. Zu beantworten ist demnach im Folgenden die Frage, ob eine im Auf- trag der Staatsanwaltschaft handelnde, in unselbständiger Anstellung tätige Ärztin dem Berufs- oder dem Amtsgeheimnis untersteht. Eine Verletzung des Amtsgeheimnisses kann nur das Mitglied einer Behörde oder ein Beamter begehen. Der Begriff des „Beamten“ umfasst nach der Legaldefinition des Art. 110 Abs. 3 StGB in erster Linie die „Beamten und Angestellten einer öffentlichen Verwaltung und Rechtspflege“, stets also die Beamten im öffentlichrechtlichen Sinne, aber auch die zumeist auf unbestimmte Zeit gewählten An- gestellten im öffentlichen Dienst, und dies unabhängig davon, welcher
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Natur ihre Tätigkeit im Einzelnen ist (BGE 91 IV 73; 121 IV 222 f). Entscheidend ist hier die Erfüllung amtlicher Pflichten kraft staatlicher Ernennung. Der strafrechtliche Begriff des Beamten greift jedoch wesentlich weiter. Er umfasst, wie das Gesetz ausdrücklich sagt, auch solche „Personen, die provisorisch ein Amt bekleiden oder proviso- risch bei einer öffentlichen Verwaltung oder Rechtspflege angestellt sind oder vorübergehend amtliche Funktionen ausüben“. Das Dienst- verhältnis kann also, wie bei einer Anstellung auf Probe, ein vorläu- figes sein oder ganz fehlen. Praxis und Doktrin stellen deshalb weithin allein auf jene Funktion ab: Ist sie eine „amtliche“, d.h. dient sie der Erfüllung einer dem Gemeinwesen zukommenden öffentlichrechtli- chen Aufgabe, so begründet sie die Beamteneigenschaft. Keine Rolle spielt, ob es sich dabei um eine besoldete Tätigkeit oder um ein Ehrenamt handelt, gleichgültig auch, ob sie hoheitlicher Natur ist (Stratenwerth/Bommer, Schweizerisches Strafrecht - Besonderer Teil II: Straftaten gegen Gemeininteressen, 7. A., Bern 2013, § 59 Rz. 5). Vorliegend wurde Dr. C. durch die Staatsanwaltschaft mit der körperli- chen Untersuchung des Beschwerdeführers beauftragt. Damit hat sie eine amtliche Tätigkeit ausgeübt. Mit der Übernahme dieser Aufgabe wurde die Ärztin unabhängig vom konkreten Rechtsverhältnis zwischen Staatsanwaltschaft und Ärztin zu einer Beamtin im Sinne von Art. 110 Abs. 3 StGB (s. Donatsch/Wohlers, Strafrecht IV, Delikte gegen die Allgemeinheit, 3. A., Zürich/Basel/Genf, S. 472, wonach neben dem - etwa an einem Rechtsmedizinischen Institut tätigen - Amtsarzt Art. 320 StGB auch bei einem Privatarzt Anwendung finden kann, wenn dieser in einem Einzelfall amtlich zum Sachverständigen bestellt wird; s. auch Bundesgerichtsurteil 6B_962/2013 vom 1. Mai 2014 E. 3.3, wonach ein Gutachter als gerichtlicher Sachverständiger dem Amtsgeheimnis unterliegt). Mausbach hält in Bezug auf den Amtsarzt fest, seine Rolle bestehe darin, für den Staat bestimmte Sachverständigenleistungen zu erbringen, die „klassische“ therapeu- tische Arbeit mit dem Patienten sei nicht Gegenstand seiner Tätigkeit. Im Rahmen dieser Tätigkeit werde somit nicht er, sondern die Amts- stelle selbst Träger des in amtlicher Stellung zur Kenntnis genomme- nen Geheimnisses, der Arzt unterliege dann lediglich der Schweige- pflicht nach Art. 320 StGB. Einer der wenigen Bereiche, in denen der Vollzugsmediziner nach Art. 320 StGB im Falle eines Offenbarens zu beurteilen sei, sei jener der Erstellung eines psychiatrischen Gutach- tens. Dieser Bereich kennzeichne sich gerade in dem Sinne als amts-
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ärztlich, als dass der Gutachter nicht die medizinisch-therapeutische Arbeit mit dem jeweiligen Patienten unternehme. Gerade in diesem Bereich sei die Beamtenstellung an sich conditio sine qua non für die Tätigkeit, so dass sich eine enge Verknüpfung zu Art. 320 StGB ergebe (Mausbach, Die ärztliche Schweigepflicht des Vollzugsmedizi- ners im schweizerischen Strafvollzug aus strafrechtlicher Sicht, Zürich/ Basel/ Genf 2010, S. 109 ff.). Es ist somit festzuhalten, dass Dr. C. dem Amtsgeheimnis untersteht. In concreto bestimmt sich das Amtsgeheimnis aus Art. 73 StPO, welcher festhält, dass die Mitglieder von Strafbehörden, ihre Mitarbei- terinnen und Mitarbeiter sowie die von Strafbehörden ernannten Sachverständigen Stillschweigen hinsichtlich Tatsachen zu bewahren haben, die ihnen in Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit zur Kenntnis gelangt sind. Die Nichtanhandnahme lässt sich somit nicht damit begründen, dass die in Bezug auf die Verletzung des Berufsgeheim- nisses geltende Antragsfrist nicht eingehalten worden sei. 3.3 Die Vorschrift von Art. 320 Abs. 1 StGB geht vom materiellen Begriff des Geheimnisses aus. Sie stellt nicht darauf ab, ob der in Frage stehende Sachverhalt als geheim erklärt worden ist, sondern darauf, ob es sich wirklich um ein Geheimnis handelt (Stratenwerth/ Bommer, a.a.O., § 61 Rz. 5; Oberholzer, Basler Kommentar, 3. A., Basel 2013, N. 8 zu Art. 320 StGB; Dupuis et al., Petit Commentaire, Basel 2012, N. 14 zu Art. 320 StGB). Geheimnisse sind Tatsachen, die nur einem begrenzten Personenkreis bekannt oder zugänglich sind, die der Geheimnisherr geheim halten will und an deren Geheim- haltung er ein berechtigtes Interesse hat (BGE 127 IV 122 E. 1 m.w.H.; Bundesgerichtsurteile 6B_962/2013 vom 1. Mai 2014 E. 3.2; 6P.22/2007 vom 21. August 2007 E. 5.10.1). Unter diesen Voraus- setzungen schützt Art. 320 StGB Geheimnisse der Behörden und Privatgeheimnisse prinzipiell in gleicher Weise (Stratenwerth/Bommer, a.a.O., § 61 Rz. 5). Bei den Informationen, welche Dr. C. in ihrem Bericht festhielt, handelt es sich um ein Geheimnis im Sinne von Art. 320 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, welches Dr. C. in ihrer Tätigkeit als von der Staatsanwaltschaft beauf- tragte Ärztin wahrgenommen hat. Zu prüfen ist, ob Dr. C. diese Infor- mationen mit dem zuhanden der Staatsanwaltschaft erstellten Bericht im Sinne von Art. 320 Ziff. 1 Abs. 1 StGB unzulässigerweise offenbart haben könnte.
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3.4.1 Die Tathandlung wird vom Gesetz als „offenbaren“ bezeichnet. Dafür genügt nach allgemeiner Auffassung jedes Zugänglich-Machen der geheim zu haltenden Tatsachen an Unberufene, auch etwa das Unterlassen hinreichender Verwahrung von Akten (sofern – selbst- verständlich – der Täter in Kauf nimmt, dass ein Unberufener sich Ein- sicht verschafft). Unerheblich ist, ob der Unberufene selbst dem Amts- geheimnis untersteht oder nicht (Bundesgerichtsurteil 1C_96/2013 vom 17. Juni 2013 E. 4.3.2; BGE 114 IV 44 E. 3b). Mitteilungen auf dem ordentlichen Dienstweg bzw. gegenüber einer ermächtigten Person fallen hingegen nicht unter das Offenbaren (Trechsel/Vest, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch Praxiskommen- tar, 2. Auflage, 2013, N. 8 zu Art. 320 StGB; Bundesgerichtsurteil 1C_96/2013 vom 17. Juni 2013 E. 4.3.2). Ebenso wenig trifft einen Sachverständigen eine Geheimhaltungspflicht bezüglich der auftrags- gemässen Übermittlung von Tatsachen an die Strafbehörden im betreffenden Strafverfahren (Donatsch, in: Donatsch/Hansjakob/ Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, N. 28 zu Art. 184 StPO). Der Gutachter muss vor Befragungen auf ein Aussageverweigerungs- recht oder auf ein Zeugnisverweigerungsrecht hinweisen. Damit soll der Anschein verhindert werden, dass der Gutachter einer (tatsächlich nichtbestehenden) Schweigepflicht unterstehe (Groner, Beweisrecht, Beweise und Beweisverfahren im Zivil- und Strafrecht, Bern 2011, S. 295). Der Beschwerdeführer hat am 4. Juni 2012 vor der körperlichen Untersuchung ein Dokument unterzeichnet, gemäss welchem er Dr. C. ermächtigte, ihn zu untersuchen, Fotografien zu machen, Asser- vate wie Blut, Urin und Haare zu entnehmen und zu analysieren, Proben für DNA-Analysen zu entnehmen sowie Kenntnis von dessen medizinischen Akten zu nehmen. Der Beschwerdeführer wurde darü- ber informiert, dass das Ergebnis der Untersuchungen in einem Rapport an die Staatsanwaltschaft übermittelt wird und autorisierte die Rechtsmedizinerin hierzu. Zudem bestätigte der Beschwerdeführer mit der Unterzeichnung des genannten Dokuments, dass er über seine Rechte auf die Verweigerung der Mitwirkung und der Aussage aufgeklärt wurde. Schliesslich wurde der Beschwerdeführer mit diesem Dokument darauf hingewiesen, dass die Gerichtsmedizinerin
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gegenüber den zuständigen Behörden nicht an das Berufsgeheimnis gebunden ist. Es kann somit festgehalten werden, dass Dr. C. - ihrem Auftrag entsprechend - einen Bericht zuhanden der Staatsanwaltschaft zu verfassen hatte. Aus dem Umstand, dass die Staatsanwaltschaft den Beschwerdeführer erneut um die Entbindung vom Berufsgeheimnis verlangte, kann nicht geschlossen werden, dass die erste Entbindung vom 4. Juni 2012 ungültig gewesen wäre. Die Staatsanwaltschaft ver- langte am 30. Juni 2014 die erneute Entbindung ausdrücklich „ohne damit ein Präjudiz zu begründen“, weil der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers die Gültigkeit der sich in den Akten befindenden und durch den Beschwerdeführer unterzeichneten Entbindung von Dr. C. vom Arztgeheimnis bestritt. Im Folgenden ist zu prüfen, ob sich dieser Bericht auf das Ergebnis der körperlichen Untersuchung hätte beschränken müssen oder ob dieser Bericht auch die vom Beschwerdeführer gemachten Aussagen zum Tatgeschehen beinhalten durfte, ohne damit eine Amtsgeheim- nisverletzung zu begehen. 3.4.2 Für die Frage der Kompetenzabgrenzung zwischen sachver- ständigen Personen und Gericht sowie der Beweiswürdigung werden verschiedene Arten von Tatsachen unterschieden. Anknüpfungstat- sachen werden der sachverständigen Person vorgegeben, soweit der Auftrag nicht gerade in der Ermittlung besteht. Sie werden dem Gut- achten zugrunde gelegt. Die sachverständige Person hat sich an die entsprechenden Vorgaben zu halten und darf diese auch nicht durch eigene Ermittlungen erweitern, soweit dies nicht explizit zum Auftrag gehört. Befundtatsachen sind solche, welche die sachverständige Person nur aufgrund eigener Sachkunde gewinnen kann. Zusatztatsa- chen erfährt die sachverständige Person anlässlich der Erfüllung ihres Auftrages. Zu deren Feststellung bedarf es nicht zwingend eines besonderen Fachwissens. Angesprochen sind bspw. tatsächliche Umstände, die der Experte bei Gelegenheit seiner Gutachtertätigkeit erfährt, etwa für die Begutachtung selbst nicht relevante Schilderun- gen des Exploranden anlässlich seiner Befragung (s. Heer, Basler Kommentar, N. 3 zu Art. 182 StPO; Schmid, Einige Aspekte der natur- wissenschaftlichen Gutachten aus der Sicht der Schweizerischen Strafprozessordnung, in: AJP 2010 S. 832). Der Grund für diese Differenzierung liegt in der Überlegung, dass sich der Angeschuldigte
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tendenziell eher im Zusammenhang mit Zusatztatsachen, also Umständen, die den Tathergang betreffen, der Gefahr aussetzt, selbstbelastende Aussagen zu machen, während Befundtatsachen unmittelbar nicht die Tat oder den Tathergang, sondern die Person des Angeschuldigten betreffen (Beschluss des Kassationsgerichts des Kantons Zürich AC040092 vom 7. Dezember 2004 E. 2.3a). Nimmt der Sachverständige eigene Erhebungen vor, hat er die straf- prozessualen Grundsätze der Beweiserhebung zu beachten. Die beschuldigte Person, die zur Aussage- oder Zeugnisverweigerung berechtigt ist, kann ihre Mitwirkung oder ihre Aussage verweigern. Die sachverständige Person hat sie zu Beginn der Erhebung auf dieses Recht hinzuweisen (Art. 185 Abs. 5 StPO). Wurde die beschuldigte Person im Hinblick auf die Begutachtung nicht darüber belehrt, dass ihre Aussagen als Beweismittel gegen sie verwendet werden können, darf das Gericht so genannte Zusatztatsachen im oben genannten Sinn nicht zu Ungunsten der beschuldigten Person verwerten (Ober- holzer, Grundzüge des Strafprozessrechts, 3. A., Bern 2012, N. 820 f.; Groner, a.a.O., S. 295; Heer, a.a.O., N. 32 zu Art. 185 StPO). Demge- genüber können Zusatztatsachen betreffende Aussagen des Explo- randen gegenüber dem Gutachter im Strafverfahren als Beweismittel verwendet werden, wenn dieser vor der Begutachtung über sein Aus- sageverweigerungsrecht bzw. darüber, dass seine Aussagen gegen- über dem Gutachter als Beweismittel gegen ihn verwendet werden könnten, belehrt wurde. Sofern die Zusatztatsachen im Gutachten nicht erwähnt werden, können sie durch Befragung des Sachver- ständigen als Zeugen in den Prozess eingebracht werden (s. Heer, a.a.O., N. 3 zu Art. 182 StPO; Schmid, a.a.O., S. 831; Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 11. Mai 2011, in: ZR 110/2011 S. 111 m.w.H.; Beschluss des Kassationsgerichts des Kantons Zürich AC040085 vom 23. Mai 2005 E. 7.1e; Beschluss des Kassationsge- richts des Kantons Zürich AC040092 vom 7. Dezember 2004 E. 2.3a). Das Kassationsgericht des Kantons Zürich hat im Zusammenhang mit der Erstellung eines psychiatrischen Gutachtens festgehalten, der Gefahr, dass der Angeschuldigte im Zusammenhang mit Zusatztatsa- chen ungewollt selbstbelastende Aussagen mache, lasse sich durch eine Belehrung auf das Aussageverweigerungsrecht begegnen (Beschluss des Kassationsgerichts des Kanton Zürich AC080021 vom
18. Dezember 2009, in: forumpoenale 5/2010 S. 288). Diese Fest- stellung des Kassationsgerichts ergäbe keinen Sinn, wenn der Gut-
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achter Zusatztatsachen, die der Explorand im Rahmen der Untersu- chung bekannt gab, in seinem Gutachten nicht erwähnen dürfte bzw. gegenüber der Staatsanwaltschaft oder den Gerichten aufgrund des Amtsgeheimnisses zur Verschwiegenheit verpflichtet wäre. Dass Zusatztatsachen in ein Gutachten aufgenommen werden dürfen, zeigt auch die Forderung, die Anknüpfungs-, Befund- und Zusatztatsachen im Gutachten getrennt darzustellen (s. Nedopil/Dittmann/Kiesewetter, Qualitätsanforderungen an psychiatrische Gutachten, in: ZStrR 123/2005 S. 132). Es kann somit festgehalten werden, dass gemäss ausdrücklichem Vermerk im Bericht der Rechtsmedizinerin und aufgrund des sich in den Akten befindenden, vom Beschwerdeführer unterzeichneten For- mulars - entgegen den Vorbringen der Beschwerde - der Beschwerde- führer vor Durchführung der körperlichen Untersuchung über die Rolle der Sachverständigen im Rahmen der vorliegenden Strafuntersu- chung aufgeklärt worden war. Dies bedeutet, dass sich der Beschwer- deführer im Klaren darüber war, dass Dr. C. ihm nicht als behan- delnde Ärztin unter ärztlichem Schweigegebot, sondern als Gehilfin der Strafverfolgungsbehörde entgegentrat und er somit davon auszu- gehen hatte, dass seine gegenüber der Rechtsmedizinerin gemachten Aussagen Eingang in das Strafverfahren finden würden (s. auch Beschluss des Kassationsgerichts des Kantons Zürich AC080005 vom
25. September 2008 E. 2.3). Er war zudem über sein Aussageverwei- gerungsrecht informiert. Dem Beschwerdeführer kann somit nicht gefolgt werden, wenn er geltend macht, die Entbindung vom Amts- und Berufsgeheimnis hätte einzig jenen Sachverhalt umfasst, welcher im Auftrag von Dr. C. war. (…)
4. Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung seiner Verfahrens- rechte (Art. 131 StPO; Art. 6 EMRK) geltend macht, ist anzumerken, dass die Würdigung der im Strafverfahren erhobenen Beweise dem Sachgericht obliegt (Art. 350 Abs. 2 StPO). Das Gericht - und nicht die Beschwerdeinstanz - entscheidet denn auch, welche Beweise es seinem Urteil zu Grunde legen kann und wie es diese würdigen will. Die Frage nach einem allfälligen Beweisverwertungsverbot - welche nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet - ist in diesem Sinn unmittelbarer Bestandteil der gerichtlichen Beweiswürdigung. Es wird dem Sachgericht obliegen, im Rahmen der von ihm vorzuneh-
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menden Würdigung der Beweise als Vorfrage auch über deren Ver- wertbarkeit im Sinne von Art. 141 StPO zu entscheiden (s. auch Bundesgerichtsurteil 1B_179/2012 vom 13. April 2012 E. 2.4; Ent- scheid des Obergerichts Aargau vom 10. Januar 2012 SBK.2011.255, in: CAN 2012 Nr. 63 S. 175, E. 2.2; Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen vom 23. August 2011 AK.2011.184 E. 3, Verfügung des Kann- tonsgerichts Wallis P3 12 134 vom 18. Februar 2013 E. 1d). Das Bundesgericht ist mit Urteil 6B_1142/2014 vom 24. Dezember 2014 auf eine gegen vorliegenden Entscheid erhobene Beschwerde nicht eingetreten.